Beim Nachlenken steuert der Bediener ausschließlich die gelenkten Achsen des Anhängers oder Aufliegers. Anfahren, Beschleunigen, Bremsen und die Vorgabe der Geschwindigkeit erfolgen durch den Fahrer im Zugfahrzeug.
Aus der Redaktion
Nicht jedes wichtige Thema beginnt mit einer neuen Maschine oder einem spektakulären Schwertransport. Manchmal ist es eine juristische Fragestellung, die den Arbeitsalltag vieler Unternehmen unmittelbar betrifft.
Genau deshalb greifen wir diese Veröffentlichung auf und fassen die wesentlichen Aussagen für unsere Leser zusammen.
Braucht der Bediener einer Zusatzlenkung im Schwertransport einen CE-Führerschein?
Diese Frage beschäftigt Unternehmen, Fahrer und Begleitpersonal seit Jahren. Auslöser der aktuellen Diskussion ist die Rechtsauffassung einer Polizeidienststelle, nach der der sogenannte Nachlenker eine Fahrerlaubnis der Klasse CE besitzen müsse.
Jetzt liegt eine ausführliche juristische Bewertung vor – und sie fällt eindeutig aus.
Professor Dr. Dieter Müller, Dozent an der Hochschule der Sächsischen Polizei, und Dr. Adolf Rebler, Regierungsdirektor bei der Regierung der Oberpfalz, kommen zu dem Ergebnis, dass für das Bedienen einer Zusatzlenkung keine Fahrerlaubnis der Klasse CE erforderlich ist. Den technischen Teil des Fachbeitrags steuerte Dipl.-Ing. (FH) Oliver Vogel, Teamleiter Kfz-Prüfwesen und Prüfingenieur beim GTÜ-Prüfpartner Schorer + Wolf, bei.
Mehr als eine juristische Detailfrage
Was auf den ersten Blick nach einer rein rechtlichen Diskussion aussieht, betrifft in Wahrheit den Alltag vieler Schwertransport-Unternehmen.
Nachgelenkte Achsen gehören heute bei zahlreichen Transporten zur technischen Grundausstattung. Ohne sie wären enge Ortsdurchfahrten, Kreisverkehre oder Baustellen mit langen Fahrzeugkombinationen häufig gar nicht zu bewältigen.
Während der Fahrer das Zugfahrzeug im Schritttempo bewegt, übernimmt eine zweite Person die Steuerung der hinteren Achsen.
Genau diese Tätigkeit steht im Mittelpunkt der aktuellen Diskussion.
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Was ist eigentlich ein Nachläufer?
Nicht jeder Leser beschäftigt sich täglich mit den unterschiedlichen Fahrzeugkonzepten im Großraum- und Schwertransport.
Wer die Technik hinter nachgelenkten Anhängern und Nachläufern besser verstehen möchte, findet die Grundlagen in unserem Lexikon:
Zum Lexikon: Nachläufer im Schwertransport
Warum die 6-km/h-Regelung entscheidend ist
Nach Auffassung der Autoren ist der Nachlenker Fahrzeugführer. Er steuert die gelenkten Achsen und übernimmt damit einen Teil der Fahrzeugführung.
Dass hierfür dennoch keine Fahrerlaubnis der Klasse CE erforderlich ist, begründen die Autoren mit einer analogen Anwendung der 6-km/h-Regelung. Danach ist das zugelenkte Fahrzeug im Zeitpunkt der Aktivierung der Zusatzlenkung als fahrerlaubnisfreies Fahrzeug anzusehen.
Der Nachlenker bleibt damit Fahrzeugführer. Die Fahrerlaubnisfreiheit beruht nicht darauf, dass er das Fahrzeug nicht führen würde, sondern auf der rechtlichen Bewertung des zugelenkten Fahrzeugs während der aktivierten Zusatzlenkung.
Die technische Aufgabenverteilung bleibt davon unberührt: Der Fahrer des Zugfahrzeugs fährt an, bremst und bestimmt die Geschwindigkeit. Der Nachlenker beeinflusst über die Zusatzlenkung die Stellung der gelenkten Achsen.

Auch die Technik spricht eine wichtige Rolle
Neben den juristischen Argumenten spielt die Technik eine entscheidende Rolle.
Neben den juristischen Argumenten ist die technische Funktionsweise der Zusatzlenkung von Bedeutung.
Der Nachlenker kann weder beschleunigen noch die Betriebsbremse der Fahrzeugkombination betätigen. Er beeinflusst ausschließlich die Stellung der gelenkten Achsen.
Zusatzlenkungen sind für den Betrieb bei sehr niedrigen Geschwindigkeiten vorgesehen. Je nach technischer Ausführung wird die manuelle Lenkfunktion oberhalb einer bestimmten Geschwindigkeit deaktiviert.
Für die juristische Argumentation der Autoren ist davon zu unterscheiden, dass sie das zugelenkte Fahrzeug im Zeitpunkt der Aktivierung der Zusatzlenkung in analoger Anwendung der 6-km/h-Regelung als fahrerlaubnisfrei ansehen.
Der Bediener kann weder beschleunigen noch bremsen. Er beeinflusst ausschließlich die Stellung der gelenkten Achsen.
Sicherheit bleibt unverzichtbar
Die rechtliche Bewertung bedeutet allerdings keineswegs, dass jeder beliebige Mitarbeiter eine Zusatzlenkung bedienen sollte.
Nachlenken ist und bleibt eine sicherheitsrelevante Tätigkeit.
Der Bediener muss umfassend eingewiesen sein und während des gesamten Rangiervorgangs permanent mit dem Fahrer kommunizieren. Daran besteht keinerlei Zweifel.
Die Frage nach dem CE-Führerschein ist deshalb von der Frage einer fachgerechten Einweisung klar zu unterscheiden.
Eine fundierte Grundlage für die weitere Diskussion
Mit ihrer Analyse liefern Professor Dr. Dieter Müller und Dr. Adolf Rebler eine ausführlich begründete juristische Einordnung einer Fragestellung, die in der Praxis immer wieder unterschiedlich bewertet wurde. Ergänzt wird sie durch die technische Expertise von Oliver Vogel.
Ob sich diese Rechtsauffassung künftig bundesweit bei Polizei, Genehmigungsbehörden und Gerichten durchsetzt, bleibt abzuwarten.
Fest steht jedoch schon heute: Die Diskussion wird künftig nicht mehr allein mit unterschiedlichen Meinungen geführt. Für die Branche liegt nun eine fundierte juristische Argumentation vor.
Korrekturhinweis vom 23. Juli 2026:
In der ursprünglichen Fassung wurde die Stellung des Nachlenkers unzutreffend verkürzt dargestellt. Nach Auffassung der Autoren ist der Nachlenker Fahrzeugführer. Die Fahrerlaubnisfreiheit ergibt sich aus der analogen Anwendung der 6-km/h-Regelung. Der Beitrag wurde entsprechend korrigiert.
Quellenhinweis
Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Aussagen eines Fachartikels von Professor Dr. Dieter Müller und Dr. Adolf Rebler zusammen, der am 30. Juni 2026 in der VerkehrsRundschau erschienen ist. Den technischen Teil steuerte Dipl.-Ing. (FH) Oliver Vogel, GTÜ-Prüfpartner Schorer + Wolf, bei. Das Urheberrecht der Originalveröffentlichung liegt bei der VerkehrsRundschau / TECVIA Media GmbH.
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