Handzeichen im Kranbetrieb

Einweiser gibt einem Kranführer das Handzeichen „Achtung“, während ein Mobilkran eine angeschlagene Last bewegt.

Eindeutige Handzeichen ermöglichen die sichere Verständigung zwischen Kranführer, Einweiser und Anschläger. Illustration: SLT/KI-generiert


Kranzeichen beziehungsweise Handzeichen beim Kranbetrieb sind festgelegte Hand- und Armbewegungen, mit denen ein Anschläger oder Einweiser dem Kranführer eindeutige Anweisungen für das Bewegen des Krans und der Last gibt. Sie werden insbesondere eingesetzt, wenn Zurufe wegen großer Entfernung, Maschinenlärm oder der Position des Kranführers nicht zuverlässig verstanden werden können.

Die Zeichen übermitteln keine ungefähren Wünsche, sondern konkrete Bewegungsanweisungen: Last anheben, Last absenken, die Bewegung verlangsamen, in eine bestimmte Richtung fahren oder sofort anhalten. Damit diese sichtbare Sprache funktioniert, müssen alle Beteiligten wissen, welches Zeichen welche Bedeutung hat und wer die Zeichen geben darf.

Stand: August 2026

Warum braucht man Handzeichen beim Kranbetrieb?

Beim Bewegen einer Last kann der Kranführer nicht immer alles sehen, was im Bereich der Last geschieht. Der Blick kann durch Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Bauteile oder die Last selbst verdeckt sein. Bei großen Fahrzeugkranen liegen die Aufnahme- und die Absetzstelle mitunter weit auseinander. Auch der Blick aus einer hoch gelegenen Krankabine reicht nicht zwangsläufig bis zu jedem Punkt des Transportwegs.

Die Personen im Bereich der Last können dagegen häufig besser erkennen, ob das Anschlagmittel richtig sitzt, die Last frei angehoben werden kann, sich Personen im Gefahrenbereich befinden oder die Last pendelt, kippt beziehungsweise sich verhakt. Sie sehen außerdem, ob ein Hindernis den Lastweg versperrt und wann der vorgesehene Absetzpunkt erreicht ist.

Diese Informationen müssen eindeutig beim Kranführer ankommen. Handzeichen schaffen dafür eine gemeinsame, sichtbare Sprache.

Welche Verständigungsarten gibt es?

Die Verständigung zwischen Kranführer, Anschläger und Einweiser kann abhängig vom Einsatz durch Handzeichen, direkte Zurufe, Sprechfunk oder andere vorher festgelegte akustische beziehungsweise optische Signale erfolgen. Welche Kommunikationsform verwendet wird, muss vor Beginn des Transportvorgangs eindeutig vereinbart werden.

Handzeichen eignen sich vor allem bei sicherem Sichtkontakt. Ist dieser nicht gewährleistet, wird häufig Sprechfunk eingesetzt. Bei komplexen Kranarbeiten können sich Funk und Handzeichen ergänzen. Sie dürfen jedoch nicht ungeplant nebeneinander verwendet werden, wenn dadurch widersprüchliche Anweisungen entstehen könnten.

Wer macht was?

Der Kranführer

Der Kranführer bedient den Kran und setzt die erhaltenen Anweisungen in Kranbewegungen um. Er bleibt dabei für das sichere Führen des Krans verantwortlich. Ein gegebenes Zeichen verpflichtet ihn nicht dazu, eine erkennbar unsichere Bewegung auszuführen.

Von Hand angeschlagene Lasten dürfen nach § 30 Absatz 10 der DGUV Vorschriften 52 und 53 „Krane“ erst auf ein eindeutiges Zeichen des Anschlägers, des Einweisers oder einer anderen vom Unternehmen bestimmten verantwortlichen Person bewegt werden. Erkennt der Kranführer, dass eine Last unsachgemäß angeschlagen ist oder die beabsichtigte Bewegung Personen gefährden könnte, darf er die Last nicht befördern.

Bei unklaren, widersprüchlichen oder nicht mehr erkennbaren Zeichen muss die Bewegung unterbrochen und die Verständigung wiederhergestellt werden.

Der Anschläger

Der Anschläger verbindet die Last mit dem Kranhaken beziehungsweise dem Lastaufnahmemittel. Er wählt geeignete Anschlagmittel aus, berücksichtigt Gewicht, Schwerpunkt, Anschlagart und Tragfähigkeit und kontrolliert, ob die Last sicher aufgenommen werden kann.

Nachdem die Last angeschlagen ist, muss der Anschläger den unmittelbaren Gefahrenbereich verlassen. Erst danach darf das Zeichen zum Anheben gegeben werden. Häufig begleitet der Anschläger den weiteren Transport und weist den Kranführer bis zum sicheren Absetzen der Last ein. Er kann somit zugleich die zeichengebende Person sein; dies ist jedoch nicht zwangsläufig der Fall.

Der Einweiser

Der Einweiser gibt dem Kranführer die erforderlichen Bewegungsanweisungen, insbesondere wenn dieser den Arbeits- oder Gefahrenbereich nicht vollständig überblicken kann. Der Einweiser muss den Bewegungsablauf beobachten, Gefahren erkennen und seine Zeichen so geben, dass sie vom Kranführer eindeutig wahrgenommen werden können.

Zugleich benötigt er einen sicheren Standort außerhalb des Gefahrenbereichs. Für den Kranführer muss klar erkennbar sein, welche Person die Zeichen gibt. Eine auffällige Warnweste, ein gekennzeichneter Schutzhelm oder ein anderes betrieblich festgelegtes Erkennungsmerkmal kann dabei helfen.

Wenn mehrere Anschläger beteiligt sind

Wird eine Last von mehreren Personen angeschlagen, darf nicht jeder Beteiligte eigene Zeichen geben. Nach den DGUV Vorschriften 52 und 53 darf in diesem Fall nur eine Person die Zeichen übermitteln. Diese Person muss dem Kranführer vorher bekannt gegeben werden.

Erhält der Kranführer gleichzeitig unterschiedliche Anweisungen, kann er nicht erkennen, welches Zeichen gilt. In einer solchen Situation darf er keine Bewegung ausführen. Das gilt in besonderem Maße bei Tandem- und Mehrkranhüben, bei denen die Kommunikation wegen der miteinander verbundenen Kranbewegungen sorgfältig geplant werden muss.

Wer darf ein Haltzeichen geben?

Reguläre Bewegungsanweisungen kommen grundsätzlich von der vorher festgelegten zeichengebenden Person. Erkennt jedoch eine andere Person eine unmittelbare Gefahr, muss sie auf das Anhalten der Bewegung hinwirken können. Ein Halt- oder Gefahrzeichen darf deshalb nicht ignoriert werden, nur weil es nicht vom regulären Einweiser stammt.

Nach dem Anhalten wird zunächst geklärt, weshalb das Zeichen gegeben wurde. Erst wenn die Gefahr beseitigt und die Verständigung wieder eindeutig ist, darf die Bewegung kontrolliert fortgesetzt werden.

Sichtkontakt zwischen Einweiser und Kranführer

Handzeichen funktionieren nur, wenn der Kranführer die zeichengebende Person und ihre Bewegungen eindeutig erkennen kann. Der Einweiser muss daher so stehen, dass er den maßgeblichen Arbeits- und Gefahrenbereich überblickt, vom Kranführer gesehen wird und seine Arm- und Handbewegungen nicht verdeckt werden. Gleichzeitig darf er selbst weder durch die Last noch durch den Kran oder andere Arbeitsmittel gefährdet werden.

Bricht der Sichtkontakt ab, darf nicht auf Grundlage von Vermutungen weitergearbeitet werden. Die Bewegung muss unterbrochen werden, bis die Verständigung wieder eindeutig möglich ist.

Kann ein einzelner Einweiser nicht gleichzeitig den gesamten Lastweg beobachten und vom Kranführer gesehen werden, ist eine andere Kommunikationslösung erforderlich. Das kann Sprechfunk oder eine genau abgestimmte Weitergabe über zusätzliche Einweiser sein. Bei einer solchen Signalkette muss zweifelsfrei feststehen, wer die Anweisung an den Kranführer übermittelt.

Kameras am Kran können den Überblick verbessern. Sie ersetzen jedoch nicht automatisch die nach Gefährdungsbeurteilung erforderliche Einweisung und Kommunikation.

Verständigung über Sprechfunk

Wenn Sichtkontakt nicht zuverlässig möglich ist, wird häufig Sprechfunk eingesetzt. Auch gesprochene Anweisungen müssen kurz, eindeutig und vorher vereinbart sein. Geeignet sind beispielsweise „Heben“, „Senken“, „Langsam heben“, „Langsam senken“, „Stopp“ und „Nothalt“.

Bei Richtungsangaben muss eindeutig feststehen, aus wessen Blickrichtung „rechts“, „links“, „vor“ oder „zurück“ gemeint ist. Missverständnisse lassen sich vermeiden, wenn stattdessen vorher vereinbarte Bezugspunkte verwendet werden, etwa „Richtung Halle“, „Richtung Straße“ oder eine festgelegte Himmelsrichtung.

Wird eine Funkanweisung nicht vollständig verstanden oder fällt die Verbindung aus, muss die Bewegung angehalten werden. Die Arbeit darf erst fortgesetzt werden, wenn eine zuverlässige Verständigung wieder möglich ist.

Gelten Kranzeichen international?

Einige Grundzeichen werden international sehr ähnlich verstanden – insbesondere Heben, Senken, Richtung und Halt. Einen weltweit überall identischen Zeichensatz gibt es in der Praxis jedoch nicht.

Es existieren mehrere Systeme:

  • Die Zeichen der DGUV Information 209-013 sind der in Deutschland gebräuchliche kranspezifische Zeichensatz.
  • Die ASR A1.3 beruht auf der europäischen Richtlinie 92/58/EWG. Ihre Handzeichen besitzen daher eine europäische Grundlage.
  • Mit der ISO 16715:2014 „Cranes – Hand signals used with cranes“ gibt es einen ausdrücklich internationalen Zeichensatz. Sein Ziel ist die einheitliche Verständigung bei Projekten, an denen Personen aus verschiedenen Ländern beteiligt sind. Weitere Informationen bietet die International Organization for Standardization zur ISO 16715.
  • Andere Länder haben trotzdem eigene verbindliche oder übliche Systeme. Besonders deutlich zeigt sich das in den USA: Die OSHA verwendet einen umfangreicheren Zeichensatz mit eigenen Zeichen für Ausleger heben und senken, Teleskopieren, Schwenken sowie Haupt- und Hilfshub. Die Zeichen sind in der Übersicht „Standard Hand Signals“ der OSHA dargestellt.

Die Bewegungen können sich erheblich unterscheiden. Das deutsche beziehungsweise europäische Zeichen für Halt wird etwa mit seitlich ausgestreckten Armen und nach vorn gerichteten Handflächen gegeben. Im amerikanischen OSHA-System wird für „Stop“ ein waagerecht ausgestreckter Arm mit nach unten gerichteter Handfläche seitlich bewegt. Was hier als eindeutiges Haltzeichen erscheint, kann anderswo somit anders ausgeführt werden.

Bei internationalen Teams oder länderübergreifenden Kraneinsätzen darf deshalb nicht vorausgesetzt werden, dass alle Beteiligten dieselben Handzeichen kennen. Der für den Einsatz geltende Zeichensatz muss vor Arbeitsbeginn eindeutig festgelegt, mit Kranführer, Einweiser und Anschlägern abgestimmt und erforderlichenfalls praktisch geübt werden.

Handzeichen nach DGUV Information 209-013

Die folgenden Darstellungen zeigen die in Deutschland gebräuchlichen Handzeichen nach der DGUV Information 209-013 „Anschläger“. Die Zeichen sind in Grundzeichen, Zeichen für senkrechte Bewegungen und Zeichen für waagerechte Bewegungen gegliedert.

Grundzeichen beim Kranbetrieb

Grundzeichen Handzeichen im Kranbetrieb

Die sechs Grundzeichen dienen dazu, Aufmerksamkeit herzustellen, Bewegungen anzuhalten oder zu verlangsamen sowie Zielpunkt und verbleibenden Abstand anzuzeigen. Grafik: SLT

Achtung

Bedeutung: Aufmerksamkeit herstellen und auf ein nachfolgendes Handzeichen hinweisen.

Ausführung: Ein Arm wird gestreckt nach oben gehalten. Die Handfläche zeigt nach vorn. Der Kranführer richtet seine Aufmerksamkeit auf den Einweiser und wartet auf das folgende Bewegungszeichen.

Halt

Bedeutung: Die laufende Bewegung beenden.

Ausführung: Beide Arme werden seitlich waagerecht ausgestreckt, die Handflächen zeigen nach vorn. Das Zeichen verlangt ein kontrolliertes Anhalten der aktuellen Kranbewegung. Im Bedarfsfall kann es auch einarmig gegeben werden.

Halt – Gefahr

Bedeutung: Die Bewegung wegen einer Gefahr so schnell wie möglich beenden.

Ausführung: Beide Arme werden seitlich waagerecht ausgestreckt und wiederholt angewinkelt und gestreckt. Die deutliche Bewegung unterscheidet das Gefahrzeichen vom normalen Halt. Im Bedarfsfall kann auch dieses Zeichen einarmig gegeben werden.

Langsam

Bedeutung: Die laufende Bewegung verlangsamen und vorsichtig fortsetzen.

Ausführung: Beide Arme werden waagerecht mit nach unten gerichteten Handflächen ausgestreckt und leicht auf und ab bewegt. Das Zeichen bedeutet nicht „anhalten“, sondern die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren. Im Bedarfsfall ist eine einarmige Ausführung möglich.

Ortsbestimmung

Bedeutung: Den Zielpunkt einer Bewegung anzeigen.

Ausführung: Mit beiden Händen wird auf den vorgesehenen Zielpunkt gezeigt. Der Einweiser kennzeichnet damit beispielsweise die genaue Stelle, über der die Last positioniert oder auf der sie abgesetzt werden soll. Im Bedarfsfall kann der Zielpunkt mit einer Hand angezeigt werden.

Abstand zum Haltepunkt

Bedeutung: Anzeigen, wie weit die Last oder die Kranbewegung noch bis zum vorgesehenen Haltepunkt geführt werden soll.

Ausführung: Beide Handflächen werden parallel zueinander gehalten. Der Abstand zwischen den Händen stellt die noch verbleibende Strecke dar und wird mit zunehmender Annäherung kleiner. Ist der Haltepunkt erreicht, folgt das Zeichen „Halt“. Das Abstandszeichen allein beendet die Bewegung nicht.

Senkrechte Bewegungen beim Kranbetrieb

senkrechte Bewegungn Kranzeichen im Kranbetrieb

Die Zeichen für senkrechte Bewegungen unterscheiden zwischen dem normalen und dem besonders langsamen Heben beziehungsweise Senken. Grafik: SLT

Auf

Bedeutung: Eine senkrechte Aufwärtsbewegung einleiten oder fortsetzen.

Ausführung: Die Hand zeigt nach oben, während mit dem Arm Kreisbewegungen ausgeführt werden. Der Kranführer hebt den Kranhaken beziehungsweise die angeschlagene Last an, bis ein anderes Zeichen gegeben wird.

Ab

Bedeutung: Eine senkrechte Abwärtsbewegung einleiten oder fortsetzen.

Ausführung: Die Hand zeigt nach unten, während mit dem Arm Kreisbewegungen ausgeführt werden. Der Kranführer senkt den Kranhaken beziehungsweise die Last ab, bis eine neue Anweisung folgt.

Langsam auf

Bedeutung: Eine langsame senkrechte Aufwärtsbewegung ausführen.

Ausführung: Der Unterarm wird waagerecht gehalten. Die Handfläche zeigt nach oben und wird leicht auf und ab bewegt. Das Zeichen wird beispielsweise beim vorsichtigen Anlüften einer Last oder beim genauen Positionieren verwendet.

Langsam ab

Bedeutung: Eine langsame senkrechte Abwärtsbewegung ausführen.

Ausführung: Der Unterarm wird waagerecht gehalten. Die Handfläche zeigt nach unten und wird leicht auf und ab bewegt. Das Zeichen ist besonders beim kontrollierten Absetzen und auf den letzten Zentimetern vor dem Aufsetzen der Last wichtig.

Waagerechte Bewegungen beim Kranbetrieb

Waagerechte Bewegungen im Kranbetrieb

Die Zeichen für waagerechte Bewegungen geben an, ob eine Fahrbewegung beginnen, in eine bestimmte Richtung führen, zum Einweiser hin oder von ihm weg erfolgen soll. Grafik: SLT

Abfahren

Bedeutung: Eine zuvor angezeigte Fahrbewegung einleiten oder fortsetzen.

Ausführung: Ein Arm wird hochgestreckt. Die Handfläche zeigt nach vorn, während der Arm seitlich hin und her bewegt wird. Das Zeichen wird in Verbindung mit einer vorherigen Richtungsangabe verwendet und bestimmt allein noch nicht, in welche Richtung gefahren werden soll.

Richtungsangabe

Bedeutung: Eine Bewegung in die angezeigte Richtung einleiten.

Ausführung: Der Arm, der der gewünschten Bewegungsrichtung zugeordnet ist, wird angewinkelt und seitlich hin und her bewegt. Entscheidend ist, dass die Bezugsrichtung vor Beginn der Arbeiten eindeutig festgelegt wurde.

Herkommen

Bedeutung: Die Last oder den Kran in Richtung des Einweisers bewegen.

Ausführung: Beide Arme werden angewinkelt. Die Handflächen zeigen zum Körper, und die Unterarme winken die Bewegung heran. Im Bedarfsfall kann das Zeichen einarmig gegeben werden. Der Einweiser muss so stehen, dass er durch die herankommende Last nicht gefährdet wird.

Entfernen

Bedeutung: Die Last oder den Kran vom Einweiser wegbewegen.

Ausführung: Beide Arme werden angewinkelt. Die Handflächen zeigen vom Körper weg, und die Unterarme führen eine wegweisende Bewegung aus. Auch dieses Zeichen kann im Bedarfsfall einarmig gegeben werden.

Sind abweichende Handzeichen zulässig?

Die DGUV Information 209-013 weist darauf hin, dass sich die dort dargestellten Handzeichen in der Praxis bewährt haben und abweichende Zeichen zulässig sein können, wenn sie unmissverständlich sind und vor Beginn der Arbeiten vereinbart wurden.

Gleichzeitig enthält die ASR A1.3 einen festgelegten Zeichensatz für zeitlich begrenzte risikoreiche Tätigkeiten. Für die dort aufgeführten Bedeutungen sind die jeweils zugeordneten Zeichen zu verwenden. In der betrieblichen Praxis sollte der vorgesehene Zeichensatz deshalb im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung eindeutig festgelegt werden. Eigene Varianten dürfen nicht spontan während des laufenden Kranbetriebs entstehen.

Besondere Einsatzbereiche wie Hafenumschlag, Offshore-Arbeiten, Montageeinsätze oder international zusammengesetzte Teams können ergänzende Kommunikationsregeln erfordern. Diese müssen vor dem Einsatz allen Beteiligten bekannt sein.

Typische Fehler bei der Verständigung

Gefährlich wird die Zeichengebung insbesondere, wenn mehrere Personen gleichzeitig Anweisungen geben, Zeichen spontan erfunden oder unterschiedlich verstanden werden oder der Einweiser für den Kranführer nicht eindeutig erkennbar ist. Weitere Risiken entstehen, wenn Handzeichen außerhalb des Sichtfelds gegeben werden, Richtungsangaben aus unterschiedlichen Blickrichtungen verstanden werden oder der Einweiser selbst im Gefahrenbereich steht.

Auch nach dem Verlust des Sicht- oder Funkkontakts darf nicht weitergearbeitet werden. Bewegungsanweisungen dürfen erst gegeben werden, nachdem die beteiligten Personen den Gefahrenbereich verlassen haben. Handzeichen und Funk dürfen zudem keine widersprüchlichen Informationen übermitteln.

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass die zeichengebende Person die Verantwortung für jede Kranbewegung vollständig übernimmt. Einweiser und Anschläger tragen Verantwortung für ihre jeweiligen Aufgaben; der Kranführer bleibt für das sichere Bedienen des Krans verantwortlich.

Handzeichen ersetzen keine Unterweisung

Eine Abbildung der Zeichen zu kennen, genügt nicht. Kranführer, Anschläger und Einweiser müssen praktisch unterwiesen werden und die Zeichen sicher erkennen und ausführen können. Zur Unterweisung gehören außerdem die betrieblichen Abläufe, Gefahrenbereiche, vereinbarten Sprechzeichen und das Verhalten bei Störungen.

Die SLT-Grafiken dienen als verständliche Nachschlage- und Lernhilfe. Sie ersetzen weder die erforderliche Qualifikation noch die betriebliche Unterweisung, Betriebsanweisung oder Gefährdungsbeurteilung.


Verknüpfte Begriffe

Anschläger · Kranführer · Kranführer-Ausbildung · Anschlagmittel · Lastaufnahmemittel · Kranaufstellung · Tandemhub · Mehrkranhub · Gefahrenbereich · Last


Regelwerksgrundlage und Quellen