Original oder KI-verändert? Links die ursprüngliche Aufnahme des unbeladenen Modulfahrzeugs, rechts eine KI-bearbeitete Variante mit einer künstlich ergänzten Transformatorladung.
Originalfoto: Holger Rybka; KI-Bearbeitung: OpenAI.
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des europäischen AI Act. Unternehmen müssen deshalb aber keineswegs jeden Text, jedes Bild oder jeden Social-Media-Beitrag mit „KI-generiert“ kennzeichnen. Entscheidend ist, wie die KI eingesetzt wurde und ob ein Inhalt Menschen täuschen könnte.
Ob Pressemitteilung, Recruitingmotiv, Einsatzfoto oder Kunden-Chatbot: Künstliche Intelligenz ist längst in der Unternehmenskommunikation angekommen. Artikel 50 des EU AI Act verlangt in bestimmten Fällen, dass der Einsatz von KI erkennbar gemacht wird. Eine pauschale Kennzeichnungspflicht für alle KI-unterstützten Inhalte gibt es jedoch nicht.
Diese Fälle sind besonders relevant
KI-Texte: Ein Text, der die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert, muss grundsätzlich als künstlich erzeugt oder manipuliert kenntlich gemacht werden. Das gilt jedoch nicht, wenn der Inhalt fachlich und redaktionell von einem Menschen geprüft wurde und eine natürliche oder juristische Person die Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.
Eine bloße Rechtschreib- oder Grammatikprüfung genügt dafür nicht. Gefordert ist eine echte inhaltliche Prüfung: Stimmen die Fakten? Sind die Quellen belastbar? Ist die Aussage fachlich richtig? Wer KI als Schreibwerkzeug verwendet, den fertigen Text aber prüft, verändert und verantwortet, muss ihn deshalb nicht allein wegen der KI-Unterstützung kennzeichnen.

Bilder, Videos und Tonaufnahmen: Eine sichtbare Kennzeichnung wird erforderlich, wenn ein sogenannter Deepfake entsteht. Gemeint sind KI-generierte oder manipulierte Inhalte, die wirklichen oder plausibel wirkenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich für authentisch gehalten werden könnten.
Für die Kran- und Schwerlastbranche kann das beispielsweise relevant werden, wenn auf einem Einsatzfoto eine Last, ein Kranmodell, eine Person oder die Umgebung durch KI ersetzt wird – oder wenn ein vollständig künstlich erzeugter Schwertransport wie die Dokumentation eines realen Einsatzes erscheint.
Chatbots: Menschen müssen erkennen können, wenn sie direkt mit einem KI-System kommunizieren. Das betrifft beispielsweise Chatbots auf Unternehmens-, Kundenservice- oder Karrierewebseiten, sofern die Interaktion mit einer Maschine nicht ohnehin offensichtlich ist.
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Nicht jede Bildbearbeitung ist ein Deepfake
Zuschneiden, Helligkeit anpassen, Farben korrigieren oder Bildrauschen reduzieren führt nicht automatisch zu einer Kennzeichnungspflicht. Auch der AI Act unterscheidet zwischen einer unterstützenden Standardbearbeitung und einer inhaltlichen Veränderung.
Kritisch wird es, wenn die Aussage des Bildes verändert wird. Wer Personen entfernt, andere Maschinen einsetzt, Anschlagmittel verschwinden lässt, eine Last verändert oder einen nicht stattgefundenen Einsatz fotorealistisch erzeugt, sollte sehr genau prüfen, ob der Inhalt noch als authentische Dokumentation verstanden werden könnte.
In Zweifelsfällen ist eine klare Formulierung wie „Bild mithilfe von KI erstellt“ oder „Darstellung teilweise KI-bearbeitet“ der sicherere Weg. Die EU stellt dafür auch freiwillig nutzbare Kennzeichnungssymbole bereit. Ein Hinweis sollte spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt klar erkennbar sein und nicht irgendwo im Impressum versteckt werden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Unternehmen sollten festlegen,
- wer KI-generierte Texte fachlich prüft,
- wer die redaktionelle Verantwortung übernimmt,
- welche Bildveränderungen dokumentiert werden,
- wann KI-Bilder und KI-Videos sichtbar gekennzeichnet werden,
- und ob Kunden oder Bewerber mit einem KI-System kommunizieren.
Für Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden, verlangt die EU-Kommission keine nachträgliche Kennzeichnung.
Die wichtigste Regel lautet daher nicht: Alles kennzeichnen, was mit KI entstanden ist. Sie lautet: Prüfen, Verantwortung übernehmen und künstlich geschaffene Wirklichkeit nicht als echte Dokumentation ausgeben.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.
Stand: 24. August 2026
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 – insbesondere Artikel 3 und Artikel 50
- Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Transparenzpflichten
- Fragen und Antworten der EU-Kommission zu Artikel 50
- EU-Kennzeichen für KI-generierte Inhalte
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