Aus gegebenem Anlaß habe ich mich einmal darangemacht, den Ablauf einer Insolvenz darzustellen.
Ich habe einen erfahrenen Insolvenzverwalter, Kai-Ulrich Hasskerl von der Kanzlei Streitbörger gebeten, einmal über meinen skizzierten Auflauf zu schauen. Kai-Ulrich Hasskerl sagte zu mir:
„In der Schwertransport- und Kranbranche sind die Anforderungen hoch: steigende Energiekosten Investitionsdruck für Fuhrpark und Technik, enge Margen und komplexe Aufträge. Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, kann ein Insolvenzverfahren nicht nur Schutz, sondern auch eine echte Chance zur Sanierung bedeuten.“
Denn: Eine Insolvenz ist auch immer eine echte Chance!
Was ist eine Insolvenz im Eigenantrag?
Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Eigenantrag: Der Geschäftsführer selbst stellt den Antrag beim Insolvenzgericht.
Konsequenz: Tut er es nicht, drohen persönliche Haftung und strafrechtliche Folgen.
Arten: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO).
Frist: Spätestens 3 Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss der Geschäftsführer handeln (§ 15a InsO). Tut er es nicht, drohen persönliche Haftung und ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
1. Feststellung der Insolvenzreife
- Arten: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO).
- Frist: Spätestens 3 Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss der Geschäftsführer handeln (§ 15a InsO). Tut er es nicht, drohen persönliche Haftung und ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
2. Vorbereitung des Eigenantrags
- Zusammenstellung der Unterlagen: Aktuelle Liquiditätsplanung, Vermögensübersicht, Gläubigerverzeichnis, Arbeitsverträge, laufende Aufträge etc.
- Häufig: Unterstützung durch Steuerberater, Anwalt oder Sanierungsberater.
3. Einreichung beim Insolvenzgericht
- Form: Schriftlicher Antrag mit Begründung, inkl. aller wirtschaftlichen Unterlagen.
- Das Gericht prüft zunächst, ob ein Eröffnungsgrund und genügend Masse für die Verfahrenskosten vorhanden sind.
- Falls nicht → Ablehnung mangels Masse → sofortige Liquidation / Löschung.
- Kleiner Hinweis: Es empfiehlt sich, den Nachweis der Einzahlung des Stammkapital beizufügen. Denn sonst muss seitens des Gesellschafters dieses noch einmal erbracht werden.
4. Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
- Das Gericht bestellt entweder einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder einen Sachwalter (bei Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO).
- Die Auswahl trifft das Gericht, nicht der Geschäftsführer. Es kann aber Vorschläge geben.
5. Maßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Sicherung der Masse: Bankkonten werden eingefroren, Verfügungen nur noch mit Zustimmung des IV.
- Inventarisierung: Prüfung von Vermögen, Verträgen, offenen Forderungen, Arbeitsverhältnissen.
- Erstes Gespräch mit dem Geschäftsführer: Darstellung der Lage, Aufnahme der Zahlen.
Streitbörger
Unser Ziel: Ihr Unternehmen auf Kurs halten
Gerade im Schwertransport- und Kranbereich bedeutet Insolvenz nicht Stillstand. Mit einer rechtzeitig eingeleiteten Sanierung lassen sich Fuhrpark, Kundenbeziehungen und wertvolle Fachkräfte sichern.
Streitbörger, und somit auch Kai-Ulrich Hasskerl als langjährig erfahrener Insolvenzverwalter, entwickelt gemeinsam mit dem Unternehmer den passenden Weg .

Dies kann Eigenverwaltung, Planverfahren oder eine Fortführungslösung sein. So wird die Grundlage für einen Neuanfang geschaffen, und dies mit klarer Perspektive.
Mein Hinweis: Streitbörger ist diskret, praxisnah und hat Branchenkenntnisse.
6. Betriebsversammlung / Mitarbeiterinformation
- Der IV informiert die Belegschaft: Löhne werden über Insolvenzgeld abgesichert, wie es weitergeht (Fortführung oder nicht).
- Wichtig für das Vertrauen und zur Vermeidung von Abwanderung der Mitarbeiter.
7. Insolvenzgeld und Bundesagentur für Arbeit
- Dauer: Insolvenzgeld sichert die letzten 3 Monate vor Insolvenzeröffnung ab.
- Antragstellung durch die Mitarbeiter, oft unterstützt durch den IV oder eine vom IV organisierte Dienstleistung.
8. Vorläufiges Verfahren
- Zeitraum: ca. 2–3 Monate.
- Ziel: Klärung, ob das Unternehmen fortgeführt, verkauft oder liquidiert wird.
- In dieser Zeit: Gespräche mit Banken, Hauptkunden, potenziellen Investoren.
9. Eröffnungsbeschluss
- Nach Prüfung eröffnet das Gericht offiziell das Verfahren.
- Der endgültige Insolvenzverwalter wird bestellt (oft derselbe wie der vorläufige).
- Ab jetzt: Abwicklung oder Sanierung im eröffneten Verfahren.
10. Mögliche Szenarien
a) Liquidation
- Betrieb wird eingestellt.
- Verwertung des Vermögens (Maschinen, Vorräte, Immobilien etc.).
- Dauer: Mehrere Jahre, bis alle Ansprüche geprüft und die Masse verteilt ist.
b) Fortführung des Geschäftsbetriebs
- Selten auf Dauer im Insolvenzverfahren möglich, eher Übergangslösung.
- Ziel: Werterhalt, bis eine Übertragungslösung gefunden ist.
c) Übertragende Sanierung
- Käufer übernimmt Vermögensgegenstände, Aufträge, Kundenbeziehungen, Mitarbeiter.
- Schulden und Altlasten verbleiben in der insolventen Gesellschaft.
- Vorteil: „Frischer Start“ für den operativen Betrieb, Mitarbeiter bleiben im Boot.
d) Insolvenzplanverfahren (selten, aber möglich)
- Vergleichslösung, bei der Gläubiger einem Plan zustimmen.
- Vorteil: Unternehmen bleibt als Rechtsträger bestehen, Schulden können ganz oder teilweise gestrichen werden.
11. Gläubigerversammlung
- Alle Gläubiger haben die Möglichkeit, über das Verfahren (z. B. Zustimmung zu einem Insolvenzplan) abzustimmen.
- Hier zeigt sich oft, ob Sanierung oder Abwicklung.
12. Abschluss des Verfahrens
- Nach Abwicklung → Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.
- Nach Planlösung → Fortführung des Unternehmens.
==> Ergänzung: Besonderheit für den Geschäftsführer
- Pflicht zur Mitwirkung und Auskunft.
- Persönliche Haftungsrisiken (Haftung für verspäteten Antrag, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge).
- Eventuell Restschuldbefreiung, wenn es sich um eine GmbH in Kombination mit privater Insolvenz handelt. Private Insolvenz inkl. Restschuldbefreiung: 3 Jahre
Praxisbeispiel: Hüffermann-Insolvenz
Wie sieht das in der Realität aus? Die laufende Insolvenz von Hüffermann gibt einen guten Einblick.
Meine Einschätzung:
Es wird niemand freiwillig eine Menge Schulden übernehmen. Ergo dürfte es wahrscheinlich auf eine übertragende Sanierung hinauslaufen:
– Der Insolvenzverwalter kassiert den Kaufpreis für die Assets (Mitarbeiter, Kunden, Aufträge, Maschinen, Rechte, Lizenzen).
– Die Schulden bleiben in der Altgesellschaft – Lieferanten und Banken können ihre offenen Forderungen abschreiben. Heißt: Zunächst bekommen die Gläubiger nichts, später vielleicht aus dem Verkaufserlös eine kleine Quote. Denn von der sog. „Masse“ werden alle anfallenden Kosten des Verfahrens abgezogen, und dann wird der Rest quotal verteilt auf die Gläubiger.
– Für die neue Gesellschaft bedeutet das: Ein sauberer Neustart ohne Altlasten.
§ 613a BGB – Schutz der Mitarbeiter
„Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Inhaber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs ist unwirksam.“
Das bedeutet konkret:
– Automatische Übernahme der Arbeitsverträge in die neue Gesellschaft.
– Ein Jahr Kündigungsschutz für die Belegschaft.
– In Zeiten knapper Fachkräfte: Eine mehr als realistische Chance auf Beschäftigung weit über dieses Jahr hinaus.
Konsequenzen für Hüffermann:
Mögliche Käufer könnten ein Konglomerat von Lieferanten oder Herstellern sein – etwa Liebherr, Palfinger oder Manitowoc – oder externe Geldgeber, die eine strategische Neuausrichtung ermöglichen.
Damit entsteht ein solider Neuanfang, bei dem die Ursachen der Krise berücksichtigt werden:
– Rückgang der Aufträge, u. a. durch den Ukraine-Krieg,
– Export- und Zollbeschränkungen in die USA (und andere Märkte).
Für die Mitarbeiter also keine schmerzliche Nachricht, sondern eine echte Chance,
den Betrieb in neuer Form weiterzuführen.
Aus die Maus – und gleichzeitig: Ein Neustart ist möglich.
FAZIT
Liquidität geht vor Rentabilität …sagte der BWL-Prof – und trifft damit den Kern.
Im Insolvenzfall geht es nicht darum, kurzfristig Gewinne zu erzielen, sondern darum, die Zahlungsfähigkeit zu sichern und Optionen für die Zukunft offenzuhalten.
