Beim Sicherheitsabstand eines Krans geht es unter anderem darum Quetsch- und Scherstellen zwischen kraftbewegten äußeren Kranteilen und der festen Umgebung zu vermeiden.
Die 0,5-Meter-Regel
Die DGUV Vorschrift 52 fordert für ortsveränderliche Krane bei der Aufstellung grundsätzlich mindestens 0,5 Meter Sicherheitsabstand zwischen kraftbewegten äußeren Teilen des Krans und festen Teilen der Umgebung oder gelagertem Material.
Typisches Beispiel ist der rückwärtig ausschwenkende Oberwagen mit Gegengewicht.
Nicht jeder Sicherheitsabstand beträgt 0,5 Meter
Für andere Gefährdungen – etwa elektrische Freileitungen, Baugruben, Böschungen oder Verkehrsbereiche – gelten eigene Anforderungen beziehungsweise Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Die 0,5 Meter dürfen deshalb nicht als universeller Kranabstand verstanden werden.
Verknüpfte Begriffe: Kranaufstellung · Schwenkbereich · Gefahrenbereich beim Kranbetrieb · Oberwagen
Quellen und weiterführende Informationen:
Stand: August 2026
