Genehmigungswesen Schwertransport

Genehmigungswesen

Modellbau und Fotografie: Matthias Will


Das Genehmigungswesen im Schwertransport umfasst behördliche Ausnahmegenehmigungen, die erforderlich werden, wenn Fahrzeuge oder ihre Ladung die gesetzlich zulässigen Maße oder Gewichte überschreiten.Dieses Genehmigungswesen bildet die rechtliche Grundlage für nahezu jeden Großraum- und Schwertransport in Deutschland.

Kurzdefinition

Grundlage bilden insbesondere drei Vorschriften des deutschen Straßenverkehrsrechts:

– §70 StVZO incl.
– §29 Abs. 3 StVO
– §46 Abs. 1 Nr. 5 StVO (Ladung)

Diese Genehmigungen greifen je nach Art der Abweichung ineinander und bilden gemeinsam die rechtliche Grundlage für Großraum- und Schwertransporte im öffentlichen Straßenverkehr.

Die genannten Genehmigungen greifen in der Praxis eng ineinander. Wie das Genehmigungsverfahren im Schwertransport konkret abläuft und welche Rolle die einzelnen Paragraphen spielen, erläutert der Lexikonartikel „Genehmigungswesen im Schwertransport“.

Systematische Einordnung

Das Genehmigungswesen gehört zu den zentralen organisatorischen Voraussetzungen eines Schwertransportes.

Während Fahrzeuge, Achslinien oder modulare Transportsysteme die technische Seite darstellen, regelt das Genehmigungswesen die rechtliche Zulässigkeit der Fahrt.

Ohne entsprechende Ausnahmegenehmigungen dürfen Fahrzeuge oder Transporte, die außerhalb der gesetzlichen Standardgrenzen liegen, nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Genehmigungen legen unter anderem fest:

→ Strecke
→ Fahrzeiten
→ Begleitfahrzeuge
→ Auflagen zur Verkehrssicherheit
→ infrastrukturelle Besonderheiten entlang der Route

In Deutschland werden Genehmigungen für Großraum- und Schwertransporte heute in der Regel über das digitale Verfahren VEMAGS koordiniert.

Die drei zentralen Genehmigungsparagraphen

Der rechtliche Rahmen für Schwertransporte stützt sich im Wesentlichen auf drei Vorschriften.

→ § 70 StVZO
technische Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug

→ § 29 StVO
Genehmigung zur Nutzung der Straße

→ § 46 StVO
Ausnahmegenehmigung wegen der Ladung

Je nach Transport können eine oder mehrere dieser Genehmigungen erforderlich sein.

§ 70 StVZO – technische Ausnahme für das Fahrzeug

Die Genehmigung nach § 70 StVZO erlaubt Abweichungen von technischen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Sie betrifft ausschließlich das Fahrzeug selbst.

Typische Abweichungen können sein:

→ größere Fahrzeugbreite
→ größere Fahrzeuglänge
→ höhere Achslasten
→ besondere Fahrzeugkonstruktionen

Viele Fahrzeuge im Schwerlastbereich benötigen deshalb eine solche Genehmigung als technische Grundlage.

Dazu gehören beispielsweise modulare Schwerlastsysteme, Spezialfahrzeuge oder besonders lange Fahrzeugkombinationen.

Die Genehmigung kann dauerhaft erteilt werden und beschreibt dann die zulässige technische Konfiguration des Fahrzeugs.

Für eine Genehmigung nach § 70 StVZO ist in der Praxis in der Regel ein technisches Gutachten erforderlich, das die Abweichungen vom Fahrzeugrecht beschreibt und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bestätigt – üblicherweise erstellt durch technische Dienste wie TÜV oder vergleichbare Sachverständigenorganisationen.

§ 29 StVO – Genehmigung zur Nutzung der Straße

Der § 29 StVO regelt die Teilnahme von Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr, wenn diese die gesetzlich zulässigen Grenzen überschreiten.

Er erlaubt damit die Nutzung öffentlicher Straßen durch Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die außerhalb der Standardmaße oder -gewichte liegen.

Bereits eine einzige Überschreitung kann eine solche Genehmigung erforderlich machen.

Typische Gründe sind:

→ übergroße Länge
→ übergroße Breite
→ überhöhtes Gesamtgewicht

Die Genehmigung nach § 29 StVO enthält meist konkrete Auflagen, beispielsweise zur Strecke, zu Fahrzeiten oder zu notwendigen Begleitfahrzeugen.


Praxis-Hinweis aus der Branche
In der Schwertransportpraxis wird häufig einfach vom „29er“ gesprochen.
Gemeint ist damit die Genehmigung nach § 29 StVO.
Tatsächlich basiert eine solche Genehmigung in vielen Fällen jedoch auf zwei Ebenen:
→ § 70 StVZO für die technische Abweichung des Fahrzeugs
→ § 29 StVO für die Nutzung der Straße mit diesem Fahrzeug
Der „29er“ ist damit in der Praxis oft nur der sichtbare Teil einer Kombination aus technischen und verkehrsrechtlichen Genehmigungen.


§ 46 StVO – Ausnahme wegen der Ladung

Der § 46 StVO betrifft ausschließlich Abweichungen, die durch die Ladung entstehen.

Das Fahrzeug selbst entspricht dabei grundsätzlich den Vorschriften der StVZO.

Die Ausnahmegenehmigung erlaubt zum Beispiel:

→ überbreite Ladung
→ überlange Ladung
→ überhohe Ladung

Ein typischer Fall ist ein regulärer Auflieger, der eine besonders große Maschine oder ein Bauteil transportiert.


Entscheidungslogik im Genehmigungswesen

1
Weicht das Fahrzeug technisch von den Vorschriften der StVZO ab?

Beispiele
→ größere Fahrzeugbreite
→ größere Fahrzeuglänge
→ höhere Achslasten
→ Spezialfahrzeuge oder modulare Systeme
somit
→ erforderlich: § 70 StVZO

2
Soll dieses Fahrzeug auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden, obwohl es die gesetzlichen Standardgrenzen überschreitet?
→ erforderlich: § 29 StVO

3
Entstehen zusätzliche Übermaße durch die Ladung?

Beispiele
→ überbreite Maschinen
→ überlange Bauteile
→ überhohe Ladung
→ erforderlich: § 46 StVO

Grundprinzip
Technische Abweichung des Fahrzeugs
→ § 70 StVZO
Nutzung der Straße mit diesem Fahrzeug
→ § 29 StVO
Übermaße durch die Ladung
→ ggf. § 46 StVO


Praxisbeispiel: Leerfahrt eines Schwerlastfahrzeugs

Ein Schwerlastfahrzeug fährt leer von Krefeld nach Zeven.

Fahrzeugdaten

→ Länge: 28 m
→ Breite: 3,00 m
→ Leergewicht: 63 t

Das Fahrzeug entspricht damit nicht den regulären Vorschriften der StVZO.

Erforderlich sind daher:

→ § 70 StVZO
als technische Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug

→ § 29 StVO
für die konkrete Nutzung der Straße auf der vorgesehenen Strecke

Die Genehmigungen werden bei der zuständigen Behörde beantragt, häufig über das digitale System VEMAGS.

Mehr zum Zusammenspiel von Systemen, Fahrzeugen und Genehmigungen im Schwertransport im Gesamtzusammenhang.

Typische Aussagen

„Wir brauchen eine 29er.“

Gemeint ist damit meist die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung für einen Schwertransport. In vielen Fällen liegt dieser Genehmigung jedoch bereits eine technische Ausnahme nach § 70 StVZO zugrunde.Der Begriff „29er“ ist daher eine verkürzte Praxisbezeichnung für eine Kombination mehrerer Genehmigungen.


Verknüpfte Begriffe

SPMT
Achslinie
Modulare Transportsysteme
Transportplanung
BF3
BF4
VEMAGS