Das Genehmigungswesen regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Großraum- und Schwertransport öffentliche Straßen benutzen darf. Je nach Ursache der Überschreitung können eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO sowie Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO und § 70 StVZO erforderlich sein.
Modellbau und Fotografie: Matthias Will
Das Genehmigungswesen regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Großraum- und Schwertransport öffentliche Straßen benutzen darf. Überschreiten Fahrzeug, Fahrzeugkombination oder Ladung die gesetzlich zulässigen Abmessungen oder Gewichte, reicht die gewöhnliche Fahrzeugzulassung nicht aus.
Je nach Ursache der Überschreitung können eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO, eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO und eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich sein. Diese Entscheidungen ersetzen einander nicht, sondern erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung?
Im Sprachgebrauch der Branche wird häufig zusammenfassend von einer „Genehmigung“ gesprochen. Rechtlich wird jedoch zwischen einer Erlaubnis und einer Ausnahmegenehmigung unterschieden.
Eine Erlaubnis gestattet eine grundsätzlich erlaubnisfähige, aber übermäßige Nutzung der Straße. Eine Ausnahmegenehmigung erlaubt dagegen eine Abweichung von einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift.
§ 70 StVZO – das Fahrzeug
Das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination weicht von technischen Bau- oder Betriebsvorschriften ab.
§ 29 Abs. 3 StVO – die Straße
Mit dem übergroßen oder überschweren Fahrzeug soll eine öffentliche Straße benutzt werden.
§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO – die Ladung
Insbesondere die Ladung führt zu einer Überschreitung der zulässigen Länge, Breite oder Höhe.
Welche Entscheidungen benötigt werden, hängt deshalb davon ab, ob die Abweichung vom Fahrzeug, von seinem tatsächlichen Gewicht oder allein von der Ladung ausgeht.
§ 70 StVZO – technische Ausnahme für das Fahrzeug
Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO betrifft das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination. Sie wird erforderlich, wenn diese von technischen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung abweichen.
Das kann beispielsweise der Fall sein bei:
- größeren Fahrzeugabmessungen,
- höheren Achslasten oder Gesamtmassen,
- einem abweichenden Kurvenlaufverhalten,
- einem eingeschränkten Sichtfeld,
- besonderen Fahrzeugkonstruktionen.
Im Schwertransport betrifft dies unter anderem Spezialauflieger, modulare Fahrzeugkombinationen und andere Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart oder technischen Konfiguration außerhalb der allgemeinen Grenzwerte liegen.
Für die Erteilung ist regelmäßig ein Gutachten eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen erforderlich. Darin werden die technischen Abweichungen beschrieben und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination beurteilt.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO kann fahrzeugbezogen für einen längeren Zeitraum gelten. Sie erlaubt aber noch nicht automatisch die Durchführung eines konkreten Transportes auf einer bestimmten Strecke.
§ 29 Abs. 3 StVO – Erlaubnis für die übermäßige Straßenbenutzung
§ 29 Abs. 3 StVO betrifft die tatsächliche Benutzung öffentlicher Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse die gesetzlichen Grenzen überschreiten.
Benötigt das eingesetzte Fahrzeug aufgrund seiner technischen Eigenschaften eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und werden die dort beschriebenen Grenzwerte bei der Fahrt tatsächlich überschritten, ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich.
Die Erlaubnis bezieht sich nicht nur auf das Fahrzeug. Sie berücksichtigt auch, ob der vorgesehene Fahrtweg für den Transport geeignet ist und unter welchen Bedingungen die Fahrt durchgeführt werden kann.
Im Erlaubnisbescheid können beispielsweise festgelegt werden:
- der genaue Fahrtweg,
- zulässige Fahrzeiten,
- Geschwindigkeitsbeschränkungen,
- erforderliche Begleitfahrzeuge,
- Polizei- oder Transportbegleitung,
- Vorgaben für Brücken und andere Bauwerke,
- besondere Maßnahmen an Engstellen, Kreuzungen oder Bahnübergängen.
In der Praxis wird die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO häufig verkürzt als „29er“ bezeichnet. Tatsächlich ist sie jedoch oft nur der sichtbare Teil eines Zusammenspiels mehrerer Entscheidungen. Liegt bereits eine technische Abweichung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination vor, wird zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO benötigt.
§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO – Ausnahme insbesondere für ladungsbedingte Übermaße
Entstehen die Überschreitungen von Länge, Breite oder Höhe allein durch die Ladung, ist grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich.
Ein typisches Beispiel ist ein Fahrzeug, das selbst den allgemeinen Vorschriften entspricht, aber eine überbreite Maschine, ein langes Bauteil oder eine besonders hohe Ladung transportiert.
§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO betrifft dabei Abweichungen von den Vorschriften über Länge, Breite und Höhe. Gewichtsüberschreitungen werden dadurch nicht genehmigt.
Weichen zusätzlich das Fahrzeug, die Fahrzeugkombination, die Achslasten oder die Gesamtmasse von den zulässigen Grenzwerten ab, können außerdem eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich werden.
Auch weitere Ausnahmen nach § 46 StVO können eine Rolle spielen, etwa bei bestehenden Durchfahrtverboten oder Fahrten an Sonn- und Feiertagen. Sie sind von der Ausnahmegenehmigung für ladungsbedingte Übermaße zu unterscheiden.
Wie greifen die Vorschriften ineinander?
Die drei Vorschriften betrachten denselben Transport aus unterschiedlichen Perspektiven:
| Ausgangssituation | Erforderliche Entscheidung |
|---|---|
| Das Fahrzeug weicht von technischen Vorschriften der StVZO ab. | Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO |
| Das übergroße oder überschwere Fahrzeug soll eine öffentliche Straße benutzen. | Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO |
| Nur die Ladung überschreitet die zulässige Länge, Breite oder Höhe. | Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO |
| Fahrzeug und Ladung verursachen unterschiedliche Überschreitungen. | Je nach Abweichung Kombination aus § 70 StVZO, § 29 Abs. 3 StVO und § 46 StVO |
Praxisbeispiel: erlaubnispflichtige Leerfahrt
Ein unbeladenes Schwerlastfahrzeug überschreitet bereits aufgrund seiner Fahrzeugkombination die allgemein zulässige Länge, Breite oder Gesamtmasse. Deshalb kann schon die Leerfahrt eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erfordern.
Wird anschließend eine Ladung aufgenommen, durch die zusätzliche Übermaße entstehen, kann für die Lastfahrt außerdem eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO notwendig werden.
Die Genehmigungen bauen nicht in einer festen Reihenfolge aufeinander auf. Entscheidend ist, welche gesetzlichen Grenzwerte im konkreten Fall wodurch überschritten werden.

Antrag, Streckenprüfung und Auflagen
Für einen Antrag müssen die tatsächlichen Daten des vorgesehenen Transportes angegeben werden. Dazu gehören insbesondere:
- Länge, Breite und Höhe,
- tatsächliche Gesamtmasse,
- Achslasten und Achsabstände,
- Anzahl und Anordnung der Achsen,
- eingesetzte Fahrzeuge,
- Art, Abmessungen und Gewicht der Ladung,
- vorgesehener Fahrtweg.
Bei Ladungstransporten spielt außerdem die Unteilbarkeit eine wichtige Rolle. Als unteilbar gilt eine Ladung, wenn ihre Zerlegung technisch unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde. Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO wird nicht erteilt, um gewöhnliche teilbare Ladung lediglich wirtschaftlicher in einer übergroßen oder überschweren Transporteinheit befördern zu können.
Die zuständige Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde prüft einen umfangreicheren Fahrtweg nicht allein. Je nach Strecke werden unter anderem weitere Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaulastträger, die Autobahn GmbH des Bundes, die Polizei, Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung beteiligt.
Dabei wird unter anderem geprüft:
- Sind die Straßen und Brücken ausreichend tragfähig?
- Können Tunnel, Unterführungen und andere Höhenbegrenzungen passiert werden?
- Reichen Fahrbahnbreiten und Kurvenradien aus?
- Müssen Verkehrszeichen, Ampeln oder andere Einrichtungen vorübergehend verändert werden?
- Sind Sperrungen oder besondere Begleitmaßnahmen erforderlich?
- Kann der Transport sicher in den übrigen Verkehr integriert werden?
Auch die Möglichkeit einer Beförderung auf der Schiene oder dem Wasserweg kann geprüft werden. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO darf eine Erlaubnis grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Transport nicht wenigstens für den größten Teil der Strecke auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder dadurch unzumutbare Mehrkosten entstehen würden. Für bestimmte größere Transporte und längere Fahrtwege sind entsprechende Nachweise vorgesehen.
Aus den Stellungnahmen der beteiligten Stellen entstehen die Bedingungen und Auflagen des Bescheides. Diese sind Bestandteil der Erlaubnis und müssen bei der Durchführung eingehalten werden.
Unmittelbar vor Fahrtbeginn bleibt das durchführende Unternehmen außerdem dafür verantwortlich, zu prüfen, ob der genehmigte Fahrtweg tatsächlich befahrbar ist. Eine zwischenzeitlich eingerichtete Baustelle, eine neue Sperrung oder ein anderes Hindernis kann die Durchführung trotz vorliegender Erlaubnis verhindern.
VEMAGS
VEMAGS steht für „Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte“. Es ist das bundeseinheitliche digitale System für die Online-Abwicklung der Antrags- und Genehmigungsverfahren in allen 16 Bundesländern und beim Bund.
Der Antragsteller erfasst dort die Transport-, Fahrzeug- und Streckendaten. Die zuständige Behörde nutzt das System, um die erforderlichen Stellen entlang des beantragten Fahrtweges zu beteiligen, deren Stellungnahmen zusammenzuführen und den Bescheid digital zu erstellen.
VEMAGS ist jedoch keine Genehmigungsbehörde und entscheidet nicht selbst über die Zulässigkeit eines Transportes. Das System bildet das Verfahren digital ab; die Prüfung und Entscheidung bleiben Aufgabe der zuständigen Behörden.
Quintessenz
Das Genehmigungswesen stellt sicher, dass Großraum- und Schwertransporte nur mit technisch geeigneten Fahrzeugen, auf geeigneten Strecken und unter festgelegten Sicherheitsbedingungen durchgeführt werden. § 70 StVZO betrifft technische Abweichungen des Fahrzeugs, § 29 Abs. 3 StVO die übermäßige Benutzung der Straße und § 46 StVO insbesondere die durch eine Ladung entstehenden Übermaße. Je nach Transport können mehrere Entscheidungen nebeneinander erforderlich sein. Eine erteilte Erlaubnis ist deshalb nicht nur ein formaler Bescheid, sondern das Ergebnis einer technischen, infrastrukturellen und verkehrlichen Prüfung.
Verknüpfte Begriffe
Ausnahmegenehmigung · Großraum- und Schwertransport · Schwertransport · Großraumtransport · VEMAGS · Transportplanung · Streckenprüfung · Achslinie · Achslast · Gesamtgewicht · BF3 · BF4
